Überschrift

Corona -Insel Borkum- Stand: 30.10.2020

 

 

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Aktuelle Pressemitteilung (29.10.2020) der Stadt Borkum zu den angekündigten Corona-Maßnahmen ab dem 02.11.2020

 

Hinweise für Reisende

 

zuletzt aktualisiert am 29.10.2020

Innerdeutsche Reisen

In der Corona-Krise stehen Deutschland und Niedersachsen vor einer Weichenstellung. Überall steigt die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus dramatisch an.
Vor diesem Hintergrund unterstützt die niedersächsische Landesregierung die Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidenten vom 28.10.2020, die zum 02. November für Niedersachsen in Kraft gesetzt werden sollen.
Der Ministerpräsident fordert alle Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen auf, möglichst ab sofort auf private Reisen auch im Inland und leider auch auf Besuche von Freunden und Verwandten zu verzichten. Entfallen sollen zukünftig auch überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote werden voraussichtlich ab dem 02.11.2020 nur noch für notwendige und nicht mehr für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
 

Reisende, die bereits Ihre Reise gebucht haben und vor dem 02. November in Ihrem Hotel eingecheckt haben bzw. bereits jetzt schon touristisch vor Ort sind, dürfen auch über den Montag hinaus bleiben.

 

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"Bereits vor dem 2. November 2020 angetretene Aufenthalte
mit Übernachtungen müssen
nicht abgebrochen werden. "

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Niedersächsische Verordnung über
Maßnahmen zur Eindämmung
des Corona-Virus SARS-CoV-2
(Niedersächsische Corona-Verordnung)
Vom 30. Oktober 2020


Aufgrund des $ 32 Satz 1 in Verbindung mit den $$ 28, 29
und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli
2000 (BGBl. 18. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 19. Juni 2020 (BGBl. IS. 1385), in Verbindung mit
$ 3 Nr. 1 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011
(Nds. GVBI. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom
4. August 2020 (Nds. GVBl. S. 266), wird verordnet:


Erster Teil


Allgemeine Vorschriften


§1
Grundsatz

‘Jede Person hat Kontakte zu anderen Personen, die nicht
dem eigenen Hausstand angehören, auf ein absolut nötiges
Minimum zu reduzieren und darüber hinaus soweit möglich
Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten. ”Kanneine Person
den Abstand nichteinhalten, so hat sie eine Mund-Nasen-
Bedeckungzutragen. Die näheren Einzelheiten zu Inhalt und
Umfang der Sätze 1 und 2 ergeben sich aus den $$ 2 und 3.
jede Person soll zudem private Reisen einschließlich tagestouristische
Ausflüge sowie private Besuche vermeiden.


§2
Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot


(1) "Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb
der eigenen Wohnung nur mit Angehörigen im Sinne des $ 11
Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) und Personen, die dem
eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt
aber mit nicht mehr als zehn Personen aufhalten, wobei Kinder
unter 12 Jahren nicht einzurechnensind. *Satz 1 gilt nicht
für Versammlungen im Sinne des $ 2 des Niedersächsischen
Versammlungsgesetzes.


(2) 'Jede Person hat in der Öffentlichkeit, in den für einen
Besuchs- oder Kundenverkehr geöffneten Einrichtungen und
Veranstaltungen jeglicher Art sowie in den übrigen in dieser
Verordnunggeregelten Fällen soweit möglich einen Abstand
von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person einzuhalten
(Abstandsgebot); die Regelungen dieser Verordnung über
Beschränkungen und Verbote von Veranstaltungen, Dienstleistungen
unddes Betriebs von Einrichtungen bleiben unberührt.
Kann eine Person das Abstandsgebot in der Öffentlichkeit
unter freiem Himmel nach Satz 1 nicht nur vorübergehend
nicht einhalten, so hat sie eine Mund-Nasen-Bedeckung nach
$ 3 zu tragen; im Übrigenbleibt $ 3 unberührt.


(3) Das Abstandsgebot nach Absatz 2 gilt nicht
1. gegenüber den Personen im Sinne des Absatzes 1,
2. in Gruppen von Kindern bis zu einem Alter von 12 Jahren,
3. im Zusammenhang mit der Ausübungeiner beruflichen
Tätigkeit oder einer Tätigkeit zur Gefahrenabwehr,
4. im Zusammenhang mit der Wahrnehmungeinespolitischen
Mandats,
5. bei Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen
Landtags, seiner Gremien und Fraktionen und von kommunalen
Vertretungen, deren Gremien, Fraktionen und
Gruppen sowie bei Versammlungen von Parteien und
Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen
und Bewerber nach den jeweiligen wahlrechtlichen Regelungen
für bevorstehende Wahlen,
6. im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
7. im Rahmen der Aus- und Fortbildung im Bereich des
Brand- und Katastrophenschutzes sowie des Rettungsdienstes,
8. im Rahmen von Einrichtungen und Angeboten der Kinder-
und Jugendhilfe, insbesondere der Sozialen Gruppenarbeit
nach $ 29 des Achten Buchsdes Sozialgesetzbuchs
(SGB VIN) sowie der Erziehungin einer Tagesgruppe nach
$ 32 SGB VII,
9. im Rahmen von Angeboten der Jugendarbeit nach $ 11
SGB VIII, der Jugendsozialarbeit nach $ 13 SGB VII und
des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach $ 14
SGB VII,
10. bei sportlicher Betätigung zu zweit oder mit Personen des
eigenen Hausstands.


(4) Die Betreiberinnen und Betreiber einer Einrichtung und
die Veranstalterinnen und Veranstalter einer Veranstaltung
im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 haben auf die Pflicht zur Einhaltung
des Abstandsgebots nach Absatz 2 hinzuweisen und
auf die Einhaltungdieser Pflicht hinzuwirken.


§3
Mund-Nasen-Bedeckung


(1) "Jede Person hat, unbeschadet der Regelungendieser Verordnung
über Beschränkungen und Verbote von Veranstaltungen,
Dienstleistungen und des Betriebs von Einrichtungen,
in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmeneines
Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-
Nasen-Bedeckungzutragen. ®Diesgilt auch für Personen, die
1. Tätigkeiten und Dienstleistungen ausüben, die eine Unterschreitung
des Abstandsgebots nach $ 2 Abs. 2 naturgemäß
erfordern, insbesondere im Rahmen der Gesundheitsversorgung,
der Pflege von Personen, des Handels, der Gastronomie
und der körpernahen Dienstleistungen,
2. Verkehrsmittel des Personenverkehrs oder die dazugehörigen
Einrichtungen wie zum Beispiel Haltestellen, Bahnhöfe,
Flughäfen und Fähranleger nutzen, wobei Fahrzeugführerinnen
und Fahrzeugführer ausgenommensind,
3. aneiner Veranstaltung in geschlossenen Räumenteilnehmen
und
4. am Unterricht oder einer Prüfung in einem Fahrzeug im
Rahmen einer Fahrausbildung oder Fahrlehrerausbildung
teilnehmen.


(2) !Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll unbeschadet des $ 2
Abs. 2 Satz 2 auch jede Person an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit
unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder
auf engem Raum odernicht nur vorübergehend aufhalten,
tragen, wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der
kreisfreien Stadt, in dem oder in der die jeweils betreffende
Örtlichkeit liegt, die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis
zur Bevölkerung 35 oder mehrFälle je 100 000 Einwohnerinnen
und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen
beträgt. ?Das für Gesundheit zuständige Ministerium gibt auf
der Internetseite https;//www.niedersachsen.de/Coronavirus/
Inzidenz-Ampel/ bekannt, in welchen Landkreisen und kreisfreien
Städte die nach Satz 1 geregelte Zahl der Neuinfizierten
erreicht ist. "Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe nach Satz 2
ist Satz 1 anzuwenden.‘Beträgt die Zahl der Neuinfizierten im
Verhältnis zur Bevölkerung 50 oder mehr Fälle je 100 000 Einwohnerinnen
und Einwohner kumulativ in denletzten sieben
Tagen, so muss abweichend vonSatz 1 jede Person an den Örtlichkeiten
im Sinne des Satzes 1 eine Mund-Nasen-Bedeckung
tragen; im Übrigen sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
’Die Landkreise und kreisfreien Städte legen in den
Fällen der Sätze 1 und 4 durch öffentlich bekannt zu gebende
Allgemeinverfügung die betreffenden Örtlichkeiten im Sinne
der Sätze 1 und 4 fest.


(3) "Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der Absätze 1
und 2 ist jede geeignete textile oder textilähnliche Barriere,
die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Ausbreitung von übertragungsfähigen
Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen
und Ausspracheverringert, unabhängig von einer Kennzeichnung
oderzertifizierten Schutzkategorie. "Die Mund-Nasen-
Bedeckungist nur geeignet, wenn sie eng anliegt.


(4) Absatz 1 gilt nicht
1. in Bezug auf ausschließlich der privaten Nutzung dienende
Räumlichkeiten der pflichtigen Person sowie privat oder
beruflich genutzte Kraftfahrzeuge, soweit dies nicht in Absatz
1 Satz 2 Nr. 2 anders geregeltist,
2. im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen
Tätigkeit, soweit dies nicht in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 anders
geregeltist,
3. im Zusammenhang mit der Wahrnehmungeinespolitischen
Mandats,
4, bei Veranstaltungen und Sitzungen des Niedersächsischen
Landtags, seiner Gremien und Fraktionen und von kommunalen
Vertretungen, deren Gremien und Fraktionen,
5. im Rahmen von Einrichtungen und Angeboten der Kinderund
Jugendhilfe bei der Sozialen Gruppenarbeit nach $ 29
SGB VII sowie bei der Erziehung in einer Tagesgruppe
nach $ 32 SGB VII,
6. im Rahmen von Angeboten der Jugendarbeit nach $ 11
SGB VIN, der Jugendsozialarbeit nach $ 13 SGB VIII und
des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach $ 14
SGB VII, wobei $ 13 Abs. 1 und 2 entsprechendgilt,
7. bei sportlicher Betätigung,
8. im RahmendesBetriebs einer Musikschule, wenn die musikalische
Aktivität, zum Beispiel das Spielen eines Blasinstruments
oder die Gesangsausbildung, das Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung ausschließt, allerdings nur im
Rahmen der Einzelausbildung.


(5) Abweichend von Absatz 1 darf währendeiner Veranstaltung,
an der die Besucherinnen und Besuchersitzend teilnehmen,
die pflichtige Person die Mund-Nasen-Bedeckung abnehmen,
soweit und solange sie einen Sitzplatz eingenommen hat
und das Abstandsgebot nach $ 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 eingehalten
wird.


(6) Personen, für die aufgrund einer körperlichen, geistigen
oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung,
zum Beispiel einer schweren Herz- oder Lungenerkrankung,
das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckungnicht zumutbar ist
und die dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare
amtliche Bescheinigung glaubhaft machen können, und Kinder
bis zur Vollendungdes 6. Lebensjahres sind von den Verpflichtungen
nach den Absätzen 1, 2 und 5 ausgenommen.


(7) 'Die Betreiberinnen, Betreiber und verantwortlichen Personen
haben in Bezug auf die von ihnen zu verantwortenden
Bereiche im Sinne des Absatzes 1 auf die Pflicht, eine Mund-
Nasen-Bedeckungzu tragen, hinzuweisen und auf die Einhaltung
dieser Pflichten hinzuwirken. ’Die Betreiberinnen und
Betreiber von Verkehrsmitteln des Personenverkehrs sind insbesondere
verpflichtet, auf die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung
zu tragen, durch Aushang sowie zusätzlich mit Durchsagen
hinzuweisen und für deren Einhaltung zu werben; sie
sollen innerbetrieblich sicherstellen, dass Personen ohne Mund-
Nasen-Bedeckung im Rahmen der Kontrolltätigkeiten beim
Verdachteines Verstoßes gegen Absatz 1 im Einzelfall persönlich
angesprochen, angemessen zur Einhaltung ermahnt und
bei Bedarf erforderliche Gegenmaßnahmenergriffen werden.


§4
Hygienekonzept


(1) Der Betrieb einer öffentlich zugänglichenEinrichtung mit
Kunden- oder Besuchsverkehrjeglicher Art sowie die Durchführung
einer Veranstaltung oder Versammlung setzen ein
Hygienekonzept nach den Vorgaben des Absatzes 2 voraus.


(2) 'In dem Hygienekonzept im Sinne des Absatzes 1 sind
insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit
dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorzusehen, die
1. die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen
räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,
2. der Wahrung des Abstandsgebots nach $ 2 dienen,
3. Personenströmeeinschließlich Zu- und Abfahrten steuern
und der Vermeidung von Warteschlangen dienen,
4. die Nutzung sanitärer Anlagen regeln,
5. das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig
von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen
und
6. sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von
Frischluft gelüftet werden.
’Das Hygienekonzept nach Satz 1 kann Regelungen und Maßnahmen
enthalten, die den Verzicht auf eine Mund-Nasen-
Bedeckung ermöglichen, zum Beispiel durch die Verwendung
geeigneter physischer Barrieren aus Glas oder Plexiglas. "Die
oder der jeweils Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten.
Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die
oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über
dessen Umsetzung Auskunft zu erteilen. "Darüber hinausgehende
Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz
oder anderen Vorschriften bleiben unberührt.


(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sollen die Betreiberinnen
undBetreiber des öffentlichen Personenverkehrs ein
den besonderen Anforderungen des öffentlichen Personenverkehrs
entsprechendes Hygienekonzept erstellen.


§5
Datenerhebung und Dokumentation


(1) 'Im RahmendesZutritts oder der Nutzungeiner Einrichtung
oder der Teilnahme oder des Besuchs einer Veranstaltung
hat, unbeschadet der Regelungen dieser Verordnung über Beschränkungen
und Verbote von Veranstaltungen, Dienstleistungen
und des Betriebs von Einrichtungen,
1. die Dienstleisterin oder der Dienstleister, die oder der eine
Dienstleistung mit unmittelbarem Körperkontaktzu einer
Kundin oder einem Kundenerbringt,
2. die Betreiberin oder der Betreiber einer Fahrschule, Fahrlehrerausbildungsstätte,
Flugschule, einer anerkannten Ausund
Weiterbildungsstätte nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-
Gesetz oder einer Aus- und Weiterbildungsstätte
für Triebwagenführer und anderes Personal im Bereich der
Eisen- und Straßenbahnen odereiner ähnlichen Einrichtung,
3. die Betreiberin oder der Betreiber einer Mensa oder einer
Kantine,
4. die Betreiberin oder der Betreiber einer Volkshochschule
oder einer sonstigen öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtung
im außerschulischen Bereich, wie zum Beispiel
in der Erwachsenenbildung, Familienbildung, Jugendbildung
oder beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung, oder
einer Musikschule,
5. die anbietende Stelle in Bezug auf den Besuch und die Inanspruchnahmeeines
gruppenbezogenen,nicht stationären,
offenen Angebots der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere
nach den $8$ 11 und 13 SGB VIII,
6. die Leitung eines Krankenhauses, einer Vorsorgeeinrichtung
oder einer Rehabilitationseinrichtung,
7. die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Veranstaltung
nach $ 7 Abs. 1
personenbezogene Daten der besuchenden oder teilnehmenden
Personen zu erheben und bei begründeten Zweifeln auf
Plausibilität zu überprüfen, zum Beispiel durch Vorlage eines
Personalausweises. ?Nach Satz 1 sind der Familienname, der
Vorname, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer
(Kontaktdaten) der jeweiligen Person sowie das Erhebungsdatum
und die Erhebungsuhrzeit zu dokumentieren; bei dienstlichen
Tätigkeiten genügendie dienstlichen Kontaktdaten der
jeweiligen Person. ’Die Kontaktdaten sind für die Dauer von
drei Wochen nach dem Endedesjeweiligen Ereignisses aufzubewahren,
damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen
werden kann. *Die Dokumentation ist dem zuständigen Gesundheitsamt
auf Verlangen vorzulegen. °Esist zu gewährleisten,
dass unbefugte Dritte von den erhobenen Kontaktdaten
keine Kenntnis erlangen. "Spätestens einen Monat nach dem
Ende des jeweiligen Ereignisses sind die Kontaktdaten zu löschen.”
Soweit gegenüber der oder dem zur Erhebung Verpflichteten
Kontaktdaten angegeben werden,ist die besuchende oder
teilnehmendePerson zur vollständigen und wahrheitsgemäßen
Angabeverpflichtet. *Verweigert die besuchendeoderteilnehmende
Person die Kontaktdatenerhebung oder erfüllt sie ihre
Pflicht nach Satz 7 nicht, so darf ein Zutritt zu der jeweiligen
Einrichtung oder Veranstaltung nicht gewährt werden.


(2) "Behörden, Gerichte und Stellen, die Aufgaben im öffentlichen
Interesse erfüllen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt
handeln, können im Rahmen des Zutritts zu den jeweiligen
Gebäuden oder Räumlichkeiten ebenfalls Kontaktdaten nach
Absatz 1 Satz 2 erheben; Absatz 1 Sätze 3 bis 7 gilt entsprechend.
’Wird die Angabe der Kontaktdaten verweigert oder
werden die Kontaktdaten nicht entsprechend Absatz 1 Satz 7
angegeben, so kann ein Zutritt zu den jeweiligen Gebäuden
und Räumlichkeiten verweigert werden.


Zweiter Teil


Besondere Vorschriften
§6

Regelungenfür private Zusammenkünfte und Feiern


(1) Private Zusammenkünfte und Feiern, die
1. in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossen
Räumlichkeiten,
2. auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen
unter freiem Himmel wie zum Beispiel in zur eigenen Wohnung
gehörenden Gärten oder Höfen oder
3. in der Öffentlichkeit, auch in außerhalb der eigenen Wohnung
zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten,
stattfinden, sind nur mit Angehörigen im Sinne des $ 11 Abs. 1
Nr. 1 StGB, mit Personen aus nicht mehr als zwei Hausständen
sowie mit Kindern bis zu einem Alter von zwölf Jahren,
insgesamt aber mit nicht mehrals zehn Personen zulässig.


(2) Private Zusammenkünfte undFeiern, die die in Absatz 1
genannten Anforderungennicht erfüllen, sind verboten.


§7
Veranstaltungen mit sitzendem Publikum


(1) "Veranstaltungen im öffentlich zugänglichen Raum einschließlich
privat angemieteter oder zur Verfügung gestellter
öffentlich zugänglicher Räume, an denen die Besucherinnen
und Besuchersitzend teilnehmen, sind mit jeweils nicht mehr
als 50 Besucherinnen und Besuchern zulässig, wenn sichergestellt
ist, dass die Besucherinnen und Besucher das Abstandsgebot
nach $ 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 einhalten und ihre Sitzplätze
einnehmen; $ 9 bleibt unberührt. "Unzulässig sind Veranstaltungen,
die der Unterhaltung dienen. ®Bei Sportveranstaltungen
des Spitzen- und Profisports sind Zuschauerinnen und Zuschauer
nicht zulässig. ‘Soweit und solange eine Besucherin
oder ein Besucher nicht nach Satz 1 sitzt, hat sie oder er eine
Mund-Nasen-Bedeckung nach $ 3 Abs. 1, 3 und 6 zu tragen.


(2) Veranstaltungen mit sitzendem Publikum, die die Anforderungen
des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind verboten;
$ 9 bleibt unberührt.


§8
Veranstaltungen mit
mindestens zeitweise stehendem Publikum


(1) "Veranstaltungen, an denen das Publikum mindestens
zeitweise stehend teilnimmt, bedürfen der vorherigen Zulassung,
unbeschadet der Regelungen dieser Verordnung über
Beschränkungen und Verbote von Veranstaltungen; $ 7 Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend. Veranstaltungen nach Satz 1 Halbsatz
1 können auf Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters
mit nicht mehr als 50 Besucherinnen und Besuchern
unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass die Veranstalterin
oder der Veranstalter ein Hygienekonzept nach $ 4
vorlegt. *Die Zulassung nach Satz 1 muss mit dem Vorbehalt
des Widerrufs in Bezug auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens
versehen werden; die Zulassung nachSatz 1 darfim
Übrigen nur mit Auflagen versehen werden, die die Einhaltung
und Umsetzung der im Hygienekonzept nach Satz 2 vorgesehenen
Maßnahmensicherstellen.


(2) Veranstaltungen mit mindestens zeitweise stehendem
Publikum, die die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen,
sind verboten; $ 9 bleibt unberührt.


§9
Religionsausübung, sonstige Regelungen für Sitzungen,
Zusammenkünfte und Versammlungen


(1) Abweichend von den 8$ 5 bis 8 sind Zusammenkünfte
in Kirchen, Friedhofskapellen oder entsprechend genutzten Einrichtungen,
Moscheen, Synagogen sowie Cem- und Gemeindehäusern
und die Zusammenkünfte anderer Glaubens- und
Weltanschauungsgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte
in Gemeindezentren und gemeindlichen Einrichtungen
zur Durchführung von Veranstaltungen kirchlicher
Bildungsträger und von sozialen und karitativen Veranstaltungen
der Gemeinden, sowie zur Unterweisung und Vorbereitung
von Personen auf religiöse Feste und Ereignisse, wie zum Beispiel
Erstkommunion, Firmung, Konfirmation, humanistische
Jugendfeier, Bat Mizwa und Bar Mizwa, sowie Trauungen,
Trauerandachten und die Teilnahme am letzten Gang zur Graboder
Beisetzungsstelle mit dem dortigen Aufenthalt unabhängig
von der Zahl der teilnehmenden Personen zulässig, wenn
sichergestellt ist, dass Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts
nach $ 4 Abs. 1 und 2 getroffen werden.


(2) Abweichend von $ 7 Abs. 1 dürfen öffentlich-rechtliche
Körperschaften sowie Parteien, Vereine, Initiativen und andere
ehrenamtliche Zusammenschlüsse die durch Rechtsvorschriften
vorgeschriebenen Sitzungen und Zusammenkünfte in geschlossenen
Räumen durchführen, wenn das Abstandsgebot
nach $ 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 eingehalten wird.


(3) 'Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Versammlung
unter freiem Himmel nach Artikel 8 des Grundgesetzes
hat durch geeignete Maßnahmen den Schutz vor Infektionen
mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 sicherzustellen. ’Die zuständige
Versammlungsbehörde kann zum Schutz vor Infektionen
mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 die Versammlung
auf der Grundlage des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes
beschränken.


§10
Betriebsverbote sowie
Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen


{1) 'Für den Publikumsverkehr und Besuchesind geschlossen
Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen,
2. Gasironomiebetriebe im Sinne des $ 1 Abs. 3 des Niedersächsischen
Gaststättengesetzes, insbesondere Restaurants,
die Freiluftgastronomie, Bars einschließlich Einrichtungen,
in denen Shisha-Pfeifen zum Konsum angeboten werden,
Imbisse und Cafes, allein oder in Verbindung mit anderen
Einrichtungen, jeweils ausgenommen der Außer-Haus-Verkauf
und die Abholung von Speisen zum Verzehr außerhalb
der jeweiligen Einrichtung und mit Ausnahme von
Gastronomiebetrieben in Heimen nach $ 2 Abs. 2 des Niedersächsischen
Gesetzes über unterstützende Wohnformen
{NuWG) zur Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner,
von Gastronomiebetrieben in Beherbergungsstätten
und Hotels zur Versorgungder zulässig beherbergten Gäste,
3. Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte,
Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen,
ausgenommen Wochenmärkte,
4. Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Kulturzentren,
Museen, Ausstellungen, Galerien, Bibliotheken, Büchereien
und ähnliche Einrichtungen, unabhängig von der
jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen,
ausgenommen wissenschaftliche Bibliotheken wie die
Hochschul- und Landesbibliotheken,
5. Kinos, Freizeitparks, Zoos, Tierparks, Angebote von Freizeitaktivitäten
sowohl innerhalb als auch außerhalb von
Gebäudenwie Indoor-Spielplätze, Kletterhallen und Kletterparks
und ähnliche Einrichtungen sowie Seilbahnen,
6. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche
Einrichtungen,
7. Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und
in öffentlichen und privaten Sportanlagen, wobeidie sportliche
Betätigung im Rahmen des Individualsports allein,
mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen
Hausstands auf und in diesen Sportanlagen zulässig bleibt,
8. Saunen, Thermen, Schwimm- und Spaßbäder, Solarien,
Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,
9. Betriebe der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege
wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-
Studios und ähnliche Betriebe, ausgenommen
a) Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen
wie Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie,
Podologie oder Fußpflege und
b) Betriebe des Friseurhandwerks,
10. Prostitutionsstätten nach $ 2 Abs. 3 Nr. 1 des Prostituiertenschutzgesetzes
(ProstSchG) und Prostitutionsfahrzeuge
nach $ 2 Abs. 3 Nr. 2 ProstSchG.
Die Durchführungtouristischer Bus-, Schiffs- und Kutschfahrten
ist verboten. "Die Untersagung nach Satz 1 Nr. 2 gilt nicht
für Mensen, Cafeterien und Kantinen, soweit diese der Versorgung
von Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern oder Studierenden der
jeweiligen Einrichtung dienen. *Untersagt sind über Satz 1 Nr. 10
hinaus die Durchführung und der Besuch von Prostitutionsveranstaltungen
nach $ 2 Abs. 3 Nr. 3 ProstSchG, die Durchführung
der Prostitutionsvermittlung nach $ 2 Abs. 3 Nr. 4
ProstSchG, die Durchführung erotischer Massagen in einer
Prostitutionsstätte oder einem Prostitutionsfahrzeug im Sinne
des Satzes 1 Nr. 10 sowie die Straßenprostitution.


(2) "Der Betreiberin oder dem Betreiber
a) einer Beherbergungsstätte oder einer ähnlichen Einrichtung,
b) eines Hotels,
c) eines Campingplatzes,
d) eines Wohnmobilstellplatzes oder
e) eines Bootsliegeplatzes
sowie der gewerblichen oder privaten Vermieterin oder dem
gewerblichen oder privaten Vermieter einer Ferienwohnung
oder eines Ferienhauses sind Übernachtungsangebote und das
Gestatten von Übernachtungenzu touristischen Zwecken untersagt;
im Übrigen sind Übernachtungsangebote und Übernachtungen
nur zu notwendigen Zwecken, wie zum Beispiel
aus Anlass von Dienst- oder Geschäftsreisen, zulässig.

"Bereits vor dem 2. November 2020 angetretene Aufenthalte
mit Übernachtungen müssen nicht abgebrochen werden. "

 

"Bereits vor dem 2. November 2020 angetretene Aufenthalte

mit Übernachtungen müssen nicht abgebrochen werden. "

Ausgenommen von Satz 1 Halbsatz 1 sind Übernachtungenauf Parzellen auf
Campingplätzen oder auf Bootsliegeplätzen, die ganzjährig oder
für die Dauer einer Saison vermietet sind.


(3) In Betrieben des Einzelhandels ist neben der Durchführung
von Maßnahmen nach dem nach$ 4 erforderlichen Hygienekonzept
sicherzustellen, dass sich nur so viele Kundinnen
und Kunden in den Verkaufsräumen befinden, dass durchschnittlich
zehn Quadratmeter Verkaufsfläche je anwesender
Kundin und je anwesendem Kunden gewährleistet sind.


(4) "Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die
Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in
betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht
sind, haben sicherzustellen, dass die beschäftigten Personen
auf die aktuellen Hygieneregeln hingewiesen werden undsie
diese verstanden haben. ’Die Unternehmen und landwirtschaftlichen
Betriebe haben die Einhaltung der Hygieneregeln regelmäßig
zu überprüfen und zu dokumentieren. *Die von der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung herausgegebenen
Infografiken mit den wichtigsten Hygienehinweisen
sollen in allen Unterkünften gut sichtbar und für alle Bewohnerinnen
und Bewohner zugänglich ausgehängt werden. "Eine
Unterbringungin den in Satz 1 genannten Unterkünften soll
möglichstnur in Einzelzimmern erfolgen. "Küche und Bad sind
so zu nutzen, dass eine ausreichende Distanz zwischen den
Bewohnerinnen und Bewohnern gewährleistetist.


(5) Unternehmen im Sinnedes $ 6 Abs. 9 des Arbeitnehmer-
Entsendegesetzes sind verpflichtet, von jeder Arbeitnehmerin
und jedem Arbeitnehmer sowie von jeder beiihnen eingesetzten
Person Kontaktdaten nach $ 5 Abs. 1 zu erheben, zu dokumentieren
und den zuständigen Behörden auf Verlangen unverzüglich
zu übermitteln.


§11
Kindertagespflege, private Kinderbetreuung


"Ausgenommen von den $$ 1 bis 3 ist neben der privaten,
nicht von $ 43 SGB VIII erfassten Betreuung von fremden Kindern
die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege. ’Die betreuende
Person hat geeignete Maßnahmen zuergreifen, um die
Gefahr einer Infektion der eigenen Person und der betreuten
Kinder mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern.
”Während des gesamten Betreuungszeitraums ist die betreuende
Person zur Dokumentation der Zeiten, in denen sie Kinder
nach Satz 1 betreut, sowie zur Datenerhebung und Dokumentation
nach $ 5 Abs. 1 Satz 2 verpflichtet; $ 5 Abs. 1 Sätze 3
bis 7 gilt entsprechend. *Die Sätze 1 bis 3 gelten für Betreuungsangebote
für Gruppen von Kindern in Familienferienstätten,
Familien- und Erwachsenenbildungsstätten, Mehrgenerationenhäusern
und ähnlichen Einrichtungen entsprechend mit der
Maßgabe, dass eine Begrenzung aufbis zu 50 gleichzeitig anwesende,
fremde Kindergilt.


§12
Kindertageseinrichtungen


{1) Ausgenommen von den $$ 1 bis 3 ist die Betreuung von
Kindern in Kindertageseinrichtungen einschließlich Kinderhorten.


(2) 'Die zuständige Behörde kann nur dann, wenn
1. eine andere die Kindertageseinrichtung betreffende Infektionsschutzmaßnahmeangeordnet
wurde und
2. in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien
Stadt, in dem die Kindertageseinrichtungliegt, die Zahl der
Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 100 oder mehr
Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ
in den letzten sieben Tagen beträgt,
anordnen, dass abweichend von Absatz 1 in der Kindertageseinrichtungein
eingeschränkter Betrieb stattfindet. ”Der eingeschränkte
Betrieb sieht ein Betreuungsangebotfür alle in die
Kindertageseinrichtung aufgenommenen Kinder vor. ’Die
Kindersollen in festgelegten Gruppen betreut werden. "Offene
Gruppenkonzepte sowie die Durchmischungvonzeitgleich in
einer Kindertagesstätte betriebenen Gruppen sind nicht zulässig.
°Jeder Gruppe werden von vornherein bestimmte Räumlichkeiten
zugeordnet; die Nutzung einer gruppenübergreifend
vorgehaltenen Räumlichkeit oder des Außengeländesder Einrichtung
durch verschiedene Gruppen ist möglich, wenn die
Räumlichkeit oder das Außengelände zeitgleich immer nur
durch eine Gruppe genutzt wird. Satz 5 gilt nicht bei ausreichend
großen Außenflächen, bei denen eindeutig abgrenzbare
Spielbereiche für einzelne Gruppen eine Durchmischung von
zeitgleich in einer Kindertageseinrichtung betriebenen Gruppen
wirksam unterbinden. ”Die höchstens zulässige Zahl der
in einer Gruppe betreuten Kinderrichtet sich nach denallgemeinen
Vorgaben des Gesetzes über Tageseinrichtungen für
Kinder und der Verordnung über Mindestanforderungen an
Kindertagesstätten.


(3) "Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer Kindertageseinrichtung
nur dann untersagen, wenn eine Anordnung
nach Absatz 2 auch in Verbindung mit weiteren, den Einrichtungsbetrieb
erhaltenden Infektionsschutzmaßnahmen nicht
ausreicht. ?Dies gilt für die Zusammenarbeit von Tagespflegepersonen
im Rahmen der nach $ 43 Abs. 1 SGB VII erlaubnispflichtigen
Kindertagespflege entsprechend. "Ausgenommen
ist die Notbetreuung in kleinen Gruppen. *$ 13 Abs. 4 Sätze 3
bis 5 gilt entsprechend.


(4) In allen Kindertageseinrichtungenist der „Niedersächsische
Rahmen-Hygieneplan Corona Kindertagesbetreuung“ vom
2. Oktober 2020, veröffentlicht auf der Internetseite des Kultusministeriums
(https//www.mk.niedersachsen.de/startseite/
aktuelles/fragen_und_antworten_fragen_und_antworten_zum_
derzeit_eingeschrankten_betrieb_an_kindertageseinrichtungen/
fragen-und-antworten-zu-einrichtungsschliessung-und-notbetreuung-
fur-kindertageseinrichtungen-186238.htm]), ergänzend
zu den Hygieneplänen nach $ 36 IfSG zu beachten.


(5) "Die Vorgaben des Gesetzes über Tageseinrichtungenfür
Kinder und der Verordnung über Mindestanforderungenan besondere
Tageseinrichtungen für Kinder sowie über die Durchführungder
Finanzhilfe zu der Qualifikation des erforderlichen
Personals sind ausgesetzt, soweit der Träger einer Kindertageseinrichtung
aufgrund der Auswirkungen der Ausbreitung des
Corona-Virus SARS-CoV-2 ausfallendes Personal nicht durch
geeignete Fach- und Betreuungskräfte ersetzen kann. ”Dies gilt
sowohlfür den Fall, dass das Personal aufgrund einer Erkrankung
an GOVID-189 oderaufgrundeines positiven SARS-CoV-2-
Tests nicht in der Kindertageseinrichtungtätig werden kann,
als auch für den Fall, dass der Träger das Personal aufgrund
einer erforderlichen Quarantäne oder aufgrund der Zugehörigkeit
zu einer Risikogruppe nicht für die Arbeit am Kind einsetzen
kann.


§13
Schulen


{1} "An allen Schulenfinden der Unterricht, außerunterrichtliche
Angebote der Ganztagsschule und sonstige schulische
Veranstaltungenin festgelegten Gruppen statt, die aus mehreren
Lerngruppen bestehen können und in ihrer Personenzusammensetzung
möglichst unverändert bleiben. Jede Gruppe im
Sinne des Satzes 1 muss nach der Zahl der ihr angehörenden
Personen und ihrer Zusammensetzungso festgelegt sein, dass
eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann.
’Zwischen Personen,die nicht derselben Gruppeim Sinne des
Satzes 1 angehören, ist das Abstandsgebot nach $ 2 Abs. 2
Satz 1 einzuhalten. *Außerhalb von Unterrichts- und Arbeitsräumen
hat jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckungin von
der Schule besonders gekennzeichneten Bereichen zu tragen,
in denen aufgrund derörtlichen Gegebenheiten die Einhaltung
des Abstandsgebots nach $ 2 Abs. 2 Satz 1 zwischen Personen,
die nicht derselben Gruppe im Sinne des Satzes 1 angehören,
nicht gewährleistet werden kann. "Veranstaltungen mit Gästen
wie Theateraufführungen, Filmvorführungen, Einschulungsfeiern,
Zeugnisübergaben, Verabschiedungsfeiern und Schulfeste
sind unter Beachtung der Vorgaben des $ 7 Abs. 1 zulässig.
PWenn
1. in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien
Stadt, in dem die Schule gelegen ist (Standort der Schule),
die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung
50 oder mehr Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner
kumulativ in denletzten sieben Tagen beträgt oder
2. eine andere die Schule betreffende Infektionsschutzmaßnahme
angeordnet wurde,
dann besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-
Bedeckungan einer Schule auch während des Unterrichts der
Sekundarbereiche I und II im Fall der Nummer1 für die Dauer
der Überschreitung der in Nummer 1 genannten Zahl der
Neuinfizierten und im Fall der Nummer 2 für die Dauer von
14 Tagen. ”Satz 6 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 2 Satz 1 vorliegen.


(2) "Wenn am Standort der Schule die Zahl der Neuinfizierten
im Verhältnis zur Bevölkerung 100 oder mehr Fälle je
100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den
letzten sieben Tagen beträgt und die zuständige Behörde eine
andere die Schule betreffende Infektionsschutzmaßnahmeangeordnet
hat, dann finden abweichend von Absatz 1 für die Dauer
von 14 Tagen an einer Schule der Unterricht, außerunterrichtliche
Angebote der Ganztagsschule und sonstige schulische
Veranstaltungen grundsätzlich in geteilten Lerngruppenstatt.
’Die Lerngruppen nachSatz 1 sollen in ihrer Personenzusammensetzung
möglichst unverändert bleiben. ’Die Gruppengröße
darf in der Regel 16 Personen nicht überschreiten. "Veranstaltungen
mit freiwilliger Teilnahme zum Zweck von Zeugnisübergaben,
Verabschiedungen und Einschulungsfeiern sind
unter Beachtung der Vorgabendes $ 7 Abs,1 zulässig. "Schulfahrten,
mit Ausnahme von unterrichtsbedingten, eintägigen
Fahrten zu außerschulischen Lernorten, sind für die Dauer
der Maßnahme untersagt. "Schulfahrten im Sinne des Satzes 5
sind Schulveranstaltungen, die mit Fahrtzielen außerhalb des
Schulstandortes verbunden sind, mit denen definierte Bildungsund
Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählen auch Schüleraustauschfahrten
und Schullandheimaufenthalte.


(3) "Die zuständige Behörde kann den Besuch einer Schule
nur dann untersagen, wenn eine Anordnung nach Absatz 2
auch in Verbindung mit weiteren, den Schulbetrieb erhaltenden
Infektionsschutzmaßnahmen nicht ausreicht. ”?Mit einer
Untersagung nach Satz 1 ist zugleich auch die Durchführung
sonstiger schulischer Veranstaltungen einschließlich Schulfahrten
und ähnlicher Schulveranstaltungen sowie außerunterrichtlicher
Veranstaltungen wie Sportveranstaltungen, Theateraufführungen,
Vortragsveranstaltungen, Projektwochen, Konzerte
und vergleichbare Veranstaltungen untersagt. *Schulfahrten
im Sinne des Satzes 2 sind Schulveranstaltungen, die mit Fahrtzielen
außerhalb des Schulstandortes verbundensind, mit denen
definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden;
dazu zählen auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte
sowie unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen
Lernorten.


(4) ’Für die Dauer einer Anordnung nach Absatz 2 und einer
Untersagung nach Absatz 3 ist die Notbetreuung in kleinen
Gruppenan Schulen für Kinder in Schulkindergärten und für
Schülerinnen und Schüler in der Regel der Schuljahrgänge 1
bis 6 in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr zulässig. ”Über diesen
Zeitraum hinaus kanneine zeitlich erweiterte Notbetreuung
an Ganztagsschulen stattfinden. ’Die Notbetreuungist auf das
notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen.
‘Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, bei
denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oderein Erziehungsberechtigter
in betriebsnotwendiger Stellung in einem
Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist.
’Zulässig ist auch die Betreuung in besonderen Härtefällen
wie etwa für Kinder, deren Betreuung aufgrundeiner Entscheidung
des Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich
ist, sowie bei drohender Kündigung oder erheblichem
Verdienstausfall für mindestens eine Erziehungsberechtigte
oder einen Erziehungsberechtigten.


(5) Im Übrigen ist an allen Schulen der „Niedersächsische
Rahmen-Hygieneplan Corona Schule“ vom 22. Oktober 2020,
veröffentlicht auf der Internetseite des Kultusministeriums
(https //www.mk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/schuleneues-
schuljahr-190409.htm]), ergänzend zu den Hygieneplänen
nach $ 36 IfSG zu beachten.


(6) Schulen im Sinne der Absätze1 bis 3 sind alle öffentlichen
allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Schulen in
freier Trägerschaft einschließlich der Internate, alle Schulen
für andereals ärztliche Heilberufe, Tagesbildungsstätten sowie
Landesbildungszentren.


§14
Besuchsrechte und Neuaufnahmenin Heimen,
unterstützenden Wohnformen,
und Intensivpflege-Wohngemeinschaften;
Einrichtungen der Tagespflege


(1) 'Die Leitung von Heimen nach $ 2 Abs. 2 NuWG und von
unterstützenden Wohnformen nach $ 2 Abs. 3 und 4 NuWG
hat in einem Hygienekonzept nach $ 4 auch Regelungen zur
Neuaufnahme und zum Besuch von Bewohnerinnen und Bewohnern
in den Einrichtungenzutreffen mit der Maßgabe, dass
deren Besuchsrechte nicht unverhältnismäßig eingeschränkt
werden und Sterbebegleitung zulässig ist. ?Besuch darf nicht
empfangen werden, wenn es in der Einrichtungein aktuelles
SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen gibt. ’Die Einrichtung ist
nach $5 Abs. 1 zur Datenerhebung und Dokumentation der
Kontaktdaten jeder Besucherin und jedes Besuchersverpflichtet.


(2) In ambulanten betreuten Wohngemeinschaften zum
Zweck der Intensivpflege, die nicht in den Geltungsbereich
des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen
fallen, treffen die Verpflichtungen nach Absatz 1 die
Bewohnerinnen und Bewohner oder deren gesetzliche oder
rechtsgeschäftliche Vertreterinnen oder Vertreter.


(3) Unter Beachtungeines von der Leitung der Einrichtung
nach $ 4 erstellten Hygienekonzepts ist der Betrieb von Einrichtungen
der Tagespflege nach $ 2 Abs. 7 NuWGzulässig.


§15
Werkstätten für behinderte Menschen,
Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie
vergleichbare Angebote der Eingliederungshilfe


(1) Die Leitung einer Werkstatt für behinderte Menschen,
einer Tagesförderstätte für behinderte Menschen odereines vergleichbaren
Angebots der Eingliederungshilfe kann den Zugang
zu diesen Angeboten unter den Voraussetzungen der Absätze 2
und 3 zulassen.


(2) "Die Leitung eines Angebots nach Absatz 1 hat in einem
angebotsspezifischen Hygiene- und Schutzkonzept, das auch
Fahrdienste zwischen dem Angebots- und Wohnort umfasst
und sich nach dem „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 16. April 2020
richtet, Maßnahmenzutreffen, die geeignet sind, die Gefahr
einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern.
”Dabei ist den Besonderheiten der jeweils betroffenen
Personengruppe Rechnungzutragen.


(3) Jeder Mensch mit Behinderungen muss der Wiederaufnahmeseiner
Beschäftigung oder Betreuung zugestimmt haben.


$ 16
Spitzen- und Profisport


(1) 'Der Betrieb und die Nutzung öffentlicher und privater
Sportanlagen zum Zweck des Trainings und Wettbewerbs durch
Sportlerinnen und Sportler des Spitzen- und Profisports, deren
Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer,
die jeweiligen Schiedsrichterinnen, Schiedsrichter, Kampfrichterinnen
und Kampfrichter, Personen des medizinischen und
physiotherapeutischen Personals sowie durch weitere Personen,
die für die Durchführung des Trainings oder Wettbewerbs unabdingbar
sind, sind zulässig, wenn ein Hygienekonzept vorliegt,
das insbesonderesicherstellt, dass
1. durch geeignete Maßnahmendie Gefahr einer Infektion der
Sportlerinnen und Sportler mit dem Corona-Virus SARSCoV-
2 auf ein noch zu vertretendes Minimum vermindert
ist,
2. die Sportlerinnen und Sportler regelmäßig vor der nicht
kontaktfreien Sportausübung auf das Corona-Virus SARSCoV-
2 von medizinischem Personalgetestet werden,
3. Corona-Tests in ausreichender Menge vorhandensind und
nicht zulasten der Verfügbarkeit im Gesundheitswesen gehen,
4. bei einem erkennbaren Mangelder Verfügbarkeit von Corona-
Tests oder der Laborkapazität die Sportausübung mit
Kontakteingestellt wird,
5. die Zahl der aus Anlass der Sportausübungtätigen Personen,
wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen
und Betreuer, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
sowie Medienvertreterinnen und Medienvertreter,
auf das erforderliche Minimum vermindert wird.
Die Kosten für die aufgrund des Hygienekonzepts erforderlichen
Maßnahmenträgt die verantwortliche Organisation.


(2) Sportlerinnen und Sportler im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
sind Personen, die
1. einem olympischen oder paralympischen Kader, das heißt
einem Olympiakader, einem Perspektivkader oder einem
Nachwuchskader 1 oder 2, angehören und an einem Bundesstützpunkt,
einem Landesleistungszentrum oder einem Landesstützpunkttrainieren,
2. einer Mannschaft angehören, die aus Sportlerinnen oder
Sportlern besteht, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben,
oder
3. wirtschaftlich selbständige, vereins- und verbandsungebundene
Sportlerinnen oder Sportler sind, die ihre Sportart
berufsmäßig ausüben, ohne einem Bundeskader im Sinne
der Nummer 1 anzugehören.


§17
Ein- und Rückreisende


(1) 'Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem
Ausland nach Niedersachsen einreisen und sich zu einem beliebigen
Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vorihrer Einreise
in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind
verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem
Weg in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen
Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft zu begeben
undsich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise
ständig dort abzusondern. *Satz 1 gilt auch für Personen,
die zunächstin ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland
eingereist sind. ’Den nach Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, verpflichteten Personenist es in diesem Zeitraum nicht
gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem
eigenen Hausstand angehören.


(2) ‘Die von Absatz 1 erfassten Personen sind verpflichtet,
unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren
und aufdas Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1,
auch in Verbindung mit Satz 2, hinzuweisen. "Die von Absatz 1
erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von
Krankheitssymptomen, die auf eine Erkrankung mit dem Corona-
Virus SARS-CGoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen
Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, die zuständige
Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.


(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz
1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige
Behörde.


(4) 'Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder
eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für
den oder die zum Zeitpunktder Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem
Corona-Virus SARS-CoV-2 besteht. ’Die Einstufung als Risikogebiet
erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit,
das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut
veröffentlicht.


(5) "Von Absatz 1 nichterfasst sind
1. Personen, die unaufschiebbar beruflich bedingt Personen,
Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff
oder per Flugzeugtransportieren,
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahnoder
Straßenpersonenverkehrsunternehmen sowie Unternehmen,
die Flugzeuge, Schiffe oder Schiffsausrüstung
warten, Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter nach $ 4a
des Bundespolizeigesetzes sowie Besatzungen von Sanitäts-
oder Organflügen, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit
im Ausland aufgehalten haben,
3. Personen, die unaufschiebbar beruflich bedingt täglich, für
einen Tag oder für wenige Tage nach Niedersachsen einreisen
oder aus Niedersachsen ausreisen,
4. Personen, die sich für weniger als 24 Stunden im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder sich für
weniger als 48 Stunden in einem Risikogebiet nach Absatz
4 aufgehalten haben,
5. Beschäftigte im Gesundheitswesen und im Pflegebereich,
6. Personen, die Dienst- oder Werkleistungen für Betreiber
kritischer Infrastrukturen erbringen,
7. Angehörige von Feuerwehren undRettungsdiensten sowie
des Katastrophenschutzes,
8. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen
Gesundheitsdienstes,
9, Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzugs,
10. Angehörige des Polizeivollzugsdienstes,
11. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen
Bundestages und der Parlamente der Länder sowie Personen,
die mit der Pflege diplomatischer oder konsularischer
Beziehungen betraut sind.
In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 5 bis 10 hat der Dienstherr
oder die Leitung der sonstigen Einrichtung über die Erforderlichkeit
der Tätigkeitsaufnahme nach Abwägung der Ansteckungsgefahr
und der Dringlichkeit der aufzunehmenden Tätigkeit
zu entscheiden. "Eine schriftliche Bestätigung hierüber ist mitzuführen.


(6) Von Absatz 1 nicht erfasst sind Personen,die keine Symptome
aufweisen, die auf eine Erkrankung mit dem Corona-Virus
SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien
des Robert Koch-Instituts hinweisen, und die sich weniger als
48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder aus einem dringenden,
insbesondere persönlichen oder gesundheitsbezogenen
Grund oder zwecks Wahrnehmung behördlich verpflichtender
Termine nach Niedersachseneinreisen.


(7) 'Von Absatz 1 nicht erfasst sind Personen, die einen über
eine Durchreise hinausgehenden Aufenthalt in Niedersachsen
nicht beabsichtigen. ”Diese Personen haben das Gebiet Niedersachsens
auf unmittelbarem Wegzu verlassen. "Die hierfür erforderliche
Durchreise durch Niedersachsenist gestattet.


(8) "Von Absatz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches
Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen,
das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorhanden
sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich
vorlegen. ’Dasärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich
auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer
Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 stützen, die in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einern sonstigen
durch das Robert Koch-Institut bekannt gegebenenStaat
durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. "Das
ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach
der Einreise aufzubewahren.


(9) Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen
auf Antrag Befreiungen von Absatz 1 zulassen, soweit dies unter
Abwägungaller betroffenen Belange vertretbarist.


(10) "Die Absätze 5 und 7 bis 9 gelten nur, soweit die dort
bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf
eine Erkrankung mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 im Sinne
der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts
hinweisen. °Treten binnen 14 Tagen nach der Einreise Symptome
auf, die auf eine Erkrankung mit dem Corona-Virus
SARS-CoV-2 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien
des Robert Koch-Instituts hinweisen, so haben die Personen
nach den Absätzen 5, 7 und 8 unverzüglich die zuständige Behörde
hierüber zu informieren.


Dritter Teil
Schlussbestimmungen


$18
Weitergehende Anordnungen


"Die örtlich zuständigen Behörden können weitergehende Anordnungentreffen,
soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes
erforderlich ist. ?Sie können insbesondere für bestimnite
öffentliche Plätze, Parkanlagen und ähnliche Orte in ihrem
Zuständigkeitsbereich generelle Betretungsverbote erlassen
oder zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckungverpflichten.
°Bei Anordnungen, die Kindertageseinrichtungen oder Schulen
betreffen, sind vorrangig Maßnahmen in Betracht zu ziehen,
die ein Aufrechterhalten des jeweiligen Betriebs ermöglichen.


$19
Ordnungswidrigkeiten


(1) Verstöße gegen die $$ 2 bis 10 und 14 bis 17 stellen Ordnungswidrigkeiten
nach $ 73 Abs. 1 aNr. 24 IfSG dar und werden
mit Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet.


(2) Die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden
und die Polizei sind gehalten, die Bestimmungen dieser
Verordnung durchzusetzen und Verstöße zu abnden.


§20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft und
mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.


(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnungtritt
die Niedersächsische Corona-Verordnung vom 7. Oktober 2020
(Nds. GVBl. S. 346), geändert durch Verordnung vom 22. Oktober
2020 (Nds. GVBl. S. 363), außer Kraft.


Hannover, den 30. Oktober 2020
Niedersächsisches Ministerium
für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
 
Ministerin

 

 

 

 

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