Neufassung der Gästebeitragssatzung ab 2020, vom 19.09.2019
Weitere Informationen erteilt die Stadt Borkum.
Siehe unter www.Borkum.de oder unter www.stadt-Borkum.de
Neufassung
Gästebeitragssatzung vom 19.09.2019, gültig ab 01.01.2020
Dies ist eine Kopie vom Originaltext, welcher bei der Stadt Borkum abrufbar ist.
Satzung
über die Erhebung eines Gästebeitrages
in der Stadt Borkum (Gästebeitragssatzung) vom 19.09.2019
Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom
17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 27.03.2019 (Nds. GVBl. S. 70), sowie der §§ 2 und 10 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017
(Nds. GVBl. 2017, 121) hat der Rat der Stadt Borkum in seiner Sitzung vom 19.09.2019 folgende Gästebeitragssatzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
1.
1.1 Die Stadt Borkum ist als Nordseeheilbad staatlich anerkannt.
1.2 Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen (Tourismuseinrichtungen), sowie für die zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen, erhebt die Stadt einen Gästebeitrag nach Maßgabe dieser Satzung.
1.3 Der Gästebeitrag ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt oder Veranstaltungen besucht werden. 4Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung
öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt.
2. 1 Zum Aufwand im Sinne des Abs. 1 Satz 2 zählen insbesondere:
I. Kosten der Nordseeheilbad Borkum GmbH, die für die Stadt folgende Einrichtungen betreibt:
a) den Seebadebetrieb mit den bewachten Badestränden, Toilettenanlagen, der Strandpromenade, der
Kurhalle am Meer, Kurmusik, Gästeeinrichtungen,
b) das Schwimmbad (Gezeitenland),
c) das Kinderspielhaus „Spielinsel“,
d) Park- und Grünanlagen,
e) das Info-Zentrum.
II. Kosten der Stadt für die Wanderwege.
3.1 Der Gesamtaufwand nach Abs. 1 Satz 2 gliedert sich, bedingt durch unterschiedliche Finanzierbarkeit nach § 9 Abs.1 und § 10 Abs.1 und NKAG, in zwei getrennt zu betrachtende Teilbereiche. Diese
sollen wie folgt aus den einzelnen Abgabearten gedeckt werden:
a) für die zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen
Für das Jahr durch Gästebeiträge durch Gebühren durch sonstige Entgelte ab 2020
59,6% 0,00% 35,40%
b) für die Tourismuseinrichtungen
Für das Jahr durch Tourismusbeiträge durch Gästebeiträge
durch Gebühren durch sonstige Entgelte ab 2020 1,10% 73,60% 0,00% 20,30%
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4.1 Die Stadt Borkum beauftragt die Nordseeheilbad Borkum GmbH, die Berechnungsgrundlagen zu ermitteln, den Gästebeitrag zu berechnen, die Gästebeitragsbescheide auszufertigen und zu versenden sowie
die Gästebeiträge in ihrem Namen entgegen zu nehmen.
§ 2
Beitragsschuldner, Beitragstatbestand
1. 1Gästebeitragsschuldner sind die Personen, die in dem als Nordseeheilbad anerkannten Gebiet (Erhebungsgebiet) Unterkunft nehmen, und dort weder eine alleinige Wohnung noch eine Hauptwohnung im
Sinne des Bundesmeldegesetzes haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen geboten wird
(Übernachtungsgäste).
2Er wird ferner erhoben von Personen, die in den dazu geschaffenen Einrichtungen zu Heil- oder Kurzwecken betreut werden (Übernachtungsgäste) oder sich sonst zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken im anerkannten Gebiet ohne Unterkunft zu nehmen, aufhalten (Tagesgäste), sofern der jeweilige Personenkreis mit vertretbaren Verwaltungsaufwand erfasst werden kann.
2. 1Eigentümer und Miteigentümer von Zweitwohnungen sowie deren Familienmitglieder gem. § 3 Abs. 4 erfüllen den Beitragstatbestand unabhängig davon, wie lange sie sich in der Zweitwohnung aufhalten,
es sei denn, sie weisen nach, dass eine Eigennutzung der Zweitwohnung im Erhebungszeitraum ausgeschlossen ist (§ 2 Absatz 4). 2Sie sind verpflichtet, eine Jahresgästekarte nach § 3 Absatz 3 zu
erwerben, es sei denn, der Eigentumserwerb erfolgt erst nach dem 01.11. des Erhebungsjahres. 3Die Jahresgästebeitragsschuld entfällt ferner, wenn die Besitzaufgabe oder Eigentumsübertragung an Dritte
vor dem 01.03. des Erhebungsjahres erfolgt. 4Satz 1 gilt entsprechend für Inhaber, Mitinhaber und deren Familienmitglieder gem. § 3 Abs. 4. 5Die Personen nach Satz 1 sind verpflichtet auf Verlangen
der Stadt Borkum die zur Erhebung des Jahresgästebeitrages notwendigen Angaben zu machen.
3. 1Für Inhaber oder Besitzer von Wohnmobilen, Wohnwagen und Zelten auf Stellplätzen wenn die mobile Wohngelegenheit länger als 28 Tage ohne Unterbrechung im Erhebungsgebiet verbleibt, gilt Absatz 2
entsprechend.
4. 1Bei einer von vornherein begrenzten Eigennutzungsmöglichkeit von weniger als 28 Übernachtungstagen bemisst sich der Gästebeitrag gemäß § 3 Absatz 1 nach den möglichen Übernachtungstagen in Höhe
der Hauptsaison, bei einer konkreten zeitlichen Bestimmung der Eigennutzungsmöglichkeit nach den möglichen Übernachtungstagen der jeweils gültigen Saison; bei nachträglich tatsächlicher
Überschreitung von 28 Übernachtungstagen jedoch nach Abs. 2.
§ 3
Beitragshöhe
1. 1Der Gästebeitrag für die Gästebeitragsschuldner gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 bemisst sich nach der Zahl der Übernachtungen. 2Er beträgt je Übernachtung in der Hauptsaison übrige Zeit
a) für jede Person ab Vollendung des 18. Lebensjahres 3,50 Euro 2,30
Euro
b) für Kinder vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 0,80 Euro 0,40 Euro
c) Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung 100 % beträgt und Schwerbehinderte, die laut amtlichem Ausweis völlig auf ständige
Begleitung angewiesen sind, sowie Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die lt. amtlichem Ausweis völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind
1,75 Euro 1,15 Euro
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Gästebeitragssatzung vom 19.09.2019, gültig ab 01.01.2020
3Dabei gilt als Hauptsaison die Zeit vom 01.05. bis 31.10.
4Der Gästebeitrag für die Gästebeitragsschuldner gem. § 2 Abs. 1 Satz 2
(Tagesgäste) beträgt für jede Person ab Vollendung des 12. Lebensjahres 2,30 Euro pro Tag.
2. 1Der unter Anwendung des nach Abs. 1 festgelegten „Gästebeitrag pro Übernachtung“ zu errechnende Gästebeitrag
beträgt im Kalenderjahr höchstens den in Abs. 3 festgelegten Jahresgästebeitrag.
3. 1Der Gästebeitragsschuldner kann an Stelle des nach Übernachtungen berechneten Gästebeitrages einen
Jahresgästebeitrag zahlen, der zum Aufenthalt während eines ganzen Jahres berechtigt. 2Der Aufenthalt
braucht nicht zusammenhängend genommen zu werden. 3Bereits für das laufende Jahr gezahlte Gästebeiträge
werden auf den Jahresgästebeitrag angerechnet.
4Der Jahresgästebeitrag beträgt:
a) für jede Person ab Vollendung des
18. Lebensjahres 98,00 Euro
b) für Kinder vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 22,40 Euro
c) Schwerbehinderte, deren Grad der Behinderung 100 % beträgt und
Schwerbehinderte, die laut amtlichem Ausweis völlig auf ständige
Begleitung angewiesen sind, sowie Begleitpersonen von Schwerbehinderten,
die lt. amtlichem Ausweis völlig auf ständige Begleitung
angewiesen sind
49,00 Euro
d) Schwerbehinderte vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18.
Lebensjahr, deren Grad der Behinderung 100 % beträgt und
Schwerbehinderte vom vollendeten 12. bis vollendetem 18. Lebensjahr,
die laut amtlichem Ausweis völlig auf ständige Begleitung
angewiesen sind
11,20 Euro
4. 1Eine Familie im Sinne dieser Satzung bilden Eheleute und ihre Kinder, nichteheliche Lebensgemeinschaften
und ihre Kinder, Alleinerziehende und ihre Kinder sowie Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
und ihre Kinder. 2Kinder gehören zur Familie, wenn ein Partner bzw. Ehegatte Elternteil ist und die
Kinder im Haushalt leben. 3Kinder im Sinne dieser Satzung gehören bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
zur Familie.
d) Schwerbehinderte vom vollendetem 12. bis
zum vollendeten 18. Lebensjahr, deren Grad
der Behinderung 100 % beträgt und Schwerbehinderte
vom vollendetem 12. bis vollendetem
18. Lebensjahr, die laut amtlichem
Ausweis völlig auf ständige Begleitung angewiesen
sind
0,40 Euro 0,20 Euro
e) Teilnehmer an Kongressen, Tagungen, Lehrgängen
und vergleichbaren Veranstaltungen,
für die Dauer und im Umfang der Teilnahme
an der Veranstaltung
1,75 Euro 1,15 Euro
f) Teilnehmer an offiziellen Sportveranstaltungen
anerkannter Organisationen für die Dauer
der Teilnahme an der Veranstaltung. 1,75 Euro 1,15 Euro
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5. 1Personen, die im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung haben oder in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
stehen, können für ihre Verwandten nach § 4 Abs. 2 Buchst. a), die in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen
wurden, unter Angabe von deren Namen, Anschrift und Verwandtenverhältnis, jährlich eine Verwandten-
Jahresgästekarte beantragen. 2Mit dieser Jahresgästekarte können die Tourismuseinrichtungen und -veranstaltungen
in Anspruch genommen werden, sie ist nicht übertragbar und ist bei der Benutzung von Tourismuseinrichtungen
oder beim Besuch von Veranstaltungen den Aufsichtspersonen vorzuzeigen. 3Der freiwillige
Verwandten-Jahresgästebeitrag beträgt 10,00 Euro.
§ 4
Befreiungen
1. 1 Nicht gästebeitragspflichtig sind:
a) Personen, die sich zur Berufsausübung im Erhebungsgebiet aufhalten,
b) Wehrdienstleistende für die Dauer der Stationierung und Bundesfreiwilligendienstleistende mit Dienststelle
im Erhebungsgebiet,
c) bettlägerig Kranke, die nicht in der Lage sind, die Tourismuseinrichtungen zu benutzen und an zu Zwecken
des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen teilzunehmen.
2. 1Von der Gästebeitragsschuld sind gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 NKAG befreit:
a) Verwandtenbesuche (Kinder, Kindeskinder, Eltern) von Personen, die im Erhebungsgebiet ihre Hauptwohnung
haben oder in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, wenn sie unentgeltlich in die
häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden,
b) Personen, die zur Teilnahme an besonderen Familienfeiern (insbesondere Eheschließung, besondere
Ehejubiläen, Taufe, Firmung, Jugendweihe, sowie vergleichbare religiös oder weltlich tradierte Feiern)
Einwohner im Erhebungsgebiet besuchen, die dort ihren Hauptwohnsitz haben, für maximal 2 Übernachtungen.
c) durchreisende Segler und Sportbootfahrer, die sich nur eine Nacht in der Zeit von 20 bis 8 Uhr im Hafen
aufhalten,
d) Segler und Sportbootfahrer, die aus Gründen der Gefahrenabwehr (z.B. Havarie, Sturm) einen Hafen im
Erhebungsgebiet anlaufen und sofern sie die Tourismuseinrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Diese
Befreiung gilt nur für die Dauer der Gefahrenlage (Die Art und Dauer der Gefahrenlage ist detailliert
nachzuweisen),
sofern sie die Tourismuseinrichtungen und –veranstaltungen nicht in Anspruch nehmen.
3. 1Bei den von der Gästebeitragsschuld nach § 4 Abs. 1 und 2 befreiten Personen ist davon auszugehen, dass
für diese keine Nutzungsmöglichkeit und keine Nutzungswahrscheinlichkeit der Tourismuseinrichtungen und
–veranstaltungen vorhanden ist. 2Daher unterliegen diese auch nicht den Meldepflichten nach dieser Satzung;
sie erhalten keine Gästekarte.
4. 1Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Gästebeitragsschuld haben die berechtigten
Personen nachzuweisen.
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§ 5
Vergünstigungen und Ermäßigungen
1. 1Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres zahlen keinen Gästebeitrag nach § 3 Abs.1 Satz 2 und 4.
2Sie unterliegen der Gästebeitragspflicht und den Meldepflichten nach dieser Satzung und erhalten eine Gästekarte
bzw. Jahresgästekarte, die den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, den Tag der Ankunft und der
voraussichtlichen Abreise enthält. 3Die Gästekarte ist nicht übertragbar und ist bei der Benutzung von Tourismuseinrichtungen
oder beim Besuch von Veranstaltungen den Aufsichtspersonen vorzuzeigen.
2. 1Der Rat der Stadt Borkum kann Ehrengästekarten ausgeben, wenn es das Interesse der Stadt Borkum
rechtfertigt. 2Sie werden auf den Namen ausgestellt und sind nicht übertragbar.
§ 6
Entstehen der Beitragspflicht und der Beitragsschuld
1. 1Die Gästebeitragspflicht und die Gästebeitragsschuld entstehen mit der Ankunft im Erhebungsgebiet (§§ 1
und 2). 2Die Gästebeitragspflicht endet mit dem Tage der Abreise. 3Erhebungszeitraum für den Gästebeitrag
gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ist die Dauer des Aufenthaltes im Erhebungsgebiet, der nach der Anzahl der Übernachtungen
gerechnet wird. 4Der Tagesgästebeitrag gem. § 3 Abs. 1 Satz 4 wird nach dem Kalendertag berechnet.
2. 1Für den Jahresgästebeitrag entsteht die Beitragspflicht und die Beitragsschuld mit Beginn des Kalenderjahres
oder bei Eigentumserwerb oder bei Begründung des Dauernutzungsrechtes während des laufenden Kalenderjahres
im Zeitpunkt der Rechtsbegründung.
§ 7
Beitragserhebung
1. 1Der nach der Anzahl der in Aussicht genommenen Übernachtungen berechnete Gästebeitrag ist spätestens
am ersten Werktag nach Ankunft fällig und vom Gästebeitragsschuldner an der Gästebeitragskasse zu zahlen,
sofern die Einziehung nicht gem. § 8 erfolgt.
2. 1Der Jahresgästebeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). 2Er ist einen
Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
3. 1Gästebeitragsschuldner haben der Stadt oder der von ihr beauftragten Stelle die zur Feststellung der Gästebeitragserhebung
erforderlichen Auskünfte (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung,
An- und Abreisetag, Namen und Anschrift des Wohnungsgebers, Vergünstigungs-/Ermäßigungsgründe, soweit
diese vorliegen) auf dem von der Stadt vorgeschriebenem Meldevordruck (Muster unter www.stadt-borkum.
de - Rat & Verwaltung - Ortsrecht) zu erteilen.
4. 1Als Zahlungsnachweis wird eine Gästekarte/Jahresgästekarte ausgegeben, die den Vor- und Zunamen, das
Geburtsdatum, den Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise des Beitragsschuldners enthält.
5. 1Die Nordseeheilbad Borkum GmbH wird ermächtigt, Tagesgästebeiträge gem. § 3 Abs. 1 Satz 4 von Tagesgästen
einzuziehen und an die Gästebeitragskasse abzuführen sofern nicht die Einziehung nach § 8 erfolgt.
6. 1Als Zahlungsnachweis für den Tagesgästebeitrag gilt die Quittierung durch die befördernde Reederei oder
Betreiber von Fluglinien, die geschäftsmäßig Passagiere in das als Nordseeheilbad anerkannte Erhebungsgebiet
befördern oder die durch Abs. 5 Ermächtigten. 2Der Zahlungsnachweis gilt als Gästekarte.
7. 1Die Gästekarte ist nicht übertragbar. 2Auf Verlangen einer kontrollberechtigten Person ist die Gästekarte in
Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Führerschein) vorzulegen.
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Gästebeitragssatzung vom 19.09.2019, gültig ab 01.01.2020
3Bei missbräuchlicher Verwendung der Gästekarte wird neben der Ahndung als Ordnungswidrigkeit die Gästekarte
ersatzlos eingezogen.
8. 1Für verlorengegangene Gästekarten können gegen Entrichtung einer Verwaltungsgebühr von 1 Euro Ersatzgästekarten
ausgestellt werden. 2Abs. 6 bleibt unberührt.
§ 8
Pflichten der Wohnungsgeber und vergleichbarer Personen
1. 1Personen, die im Erhebungsgebiet
a. andere Personen beherbergen,
b. anderen Personen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlassen oder
c. einen Campingplatz, Standplatz für Wohnwagen oder Wohnmobile, Wochenendplatz oder Bootsliegeplatz
betreiben und dort Plätze anderen Personen zur vorübergehenden Nutzung überlassen,
sind verpflichtet, der Stadt Borkum diejenigen Beitragsschuldner im Sinne der Lit. a bis c, die bei ihnen gegen
Entgelt oder Kostenerstattung verweilen, zu melden. 2Sie sind ferner verpflichtet, den Gästebeitrag einzuziehen
und an die Stadt abzuliefern; sie haften insoweit für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung
des Gästebeitrages.
3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten und die Haftungen gelten auch für
a. die Betreiber von Sanatorien, Kuranstalten und ähnlichen Einrichtungen in Bezug auf den Gästebeitrag
von Personen, die diese Einrichtungen benutzen, ohne in dem anerkannten Gebiet ihre alleinige oder ihre
Hauptwohnung zu haben,
b. Reiseunternehmen, wenn der Gästebeitrag in dem Entgelt enthalten ist, dass die Reiseteilnehmer an das
Reiseunternehmen zu entrichten haben und
c. Reedereien und Betreibern von Fluglinien, die geschäftsmäßig Passagiere in das anerkannte Gebiet befördern.
2. 1Die nach Abs. 1 verpflichteten Personen haben den bei ihnen verweilenden Gästebeitragsschuldner innerhalb
von 24 Stunden nach deren Ankunft eine Gästekarte auszustellen, den Gästebeitrag einzuziehen sowie
den Gästebeitragsschuldner innerhalb von 48 Stunden bei der Nordseeheilbad Borkum GmbH anzumelden.
2Der von der Stadt vorgeschriebene Meldevordruck (§ 7 Abs. 3 Satz 1) ist zu verwenden. 3Die Durchschriften
der Meldevordrucke sind zur Kontrolle durch die Stadt fünf Jahre ab Beginn des auf die Eintragung folgenden
Kalenderjahres vom Meldepflichtigen aufzubewahren.
3. 1Die nach Abs. 1 verpflichteten Personen haben ein Gästeverzeichnis zu führen, in das der Name des Wohnungsgebers
oder der vergleichbaren Person und die genaue Lagebezeichnung der Unterkunft sowie alle
Gäste – auch solche die ganz oder teilweise von der Beitragsschuld vergünstigt oder ermäßigt sind – am Tag
der Ankunft mit Angaben über Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung, An- und Abreisetag,
Vergünstigungs-/Ermäßigungsgründe, soweit diese vorliegen, einzutragen sind. 2Diese Verpflichtung
gilt als erfüllt, wenn die beim Vermieter verbleibenden Ausfertigungen der Meldevordrucke vollständig in fortlaufender
Nummerierung und in zeitlicher Reihenfolge abgeheftet und aufbewahrt werden. 3Das Gästeverzeichnis
ist fünf Jahre ab Beginn des auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
4. 1Die nach Abs. 1 verpflichteten Personen haben auf Verlangen der oder dem Beauftragten der Stadt das
Gästeverzeichnis vorzulegen und die zur Festsetzung oder Prüfung des Gästebeitrages erforderlichen mündlichen
und schriftlichen Auskünfte zu erteilen. 2Die oder der Beauftragte der Stadt sind berechtigt, entsprechende
Kontrollen in den Gästebetrieben durchzuführen.
5. 1Die nach Abs. 1 verpflichteten Personen haben diese Satzung in den vermieteten Gasträumen an gut sichtbarer
Stelle auszulegen.
6. 1Für die Vollständigkeit der gegen Quittung empfangenen Meldevordrucke haftet der Wohnungsgeber. 2Nicht
benötigte, verschriebene oder falsch ausgefüllte Meldevordrucke sind zurück zu geben.
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Gästebeitragssatzung vom 19.09.2019, gültig ab 01.01.2020
§ 9
Rückzahlung von Gästebeiträgen
1. 1Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Aufenthaltes wird durch die Nordseeheilbad Borkum GmbH der
nach Übernachtungen berechnete, zu viel gezahlte Gästebeitrag auf Antrag erstattet. 2Die Rückzahlung erfolgt
an den Gästekarteninhaber gegen Rückgabe oder Entwertung der Gästekarte oder an den Wohnungsgeber,
der die Abreise des Gastes zu bescheinigen hat. 3Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat
nach der Abreise. 4Sonstige Ansprüche auf Rückzahlungen von Gästebeiträgen erlöschen am auf den Erhebungszeitraum
folgenden 31.01.
2. 1Sofern der Jahresgästebeitragsschuldner glaubhaft darlegen kann, im Erhebungszeitraum keine Möglichkeit
zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen
zu haben oder gehabt zu haben, wird der Jahresgästebeitrag von der Stadt erstattet. 2Anträge
auf Erstattung sind bis zum 31.1. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Jahres zu stellen.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten und Haftung
1. 1Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 lfd. Nr. 2 des NKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) entgegen § 7 Abs. 1
den nach Übernachtungen berechneten Gästebeitrag nicht spätestens am 1. Werktag nach Ankunft an der
Gästebeitragskasse zahlt, sofern die Einziehung nicht gem. § 8 erfolgt.
b) entgegen § 7 Abs. 3
der Stadt die zur Feststellung der Gästebeitragserhebung erforderlichen Auskünfte (Vor- und Zuname, Geburtsdatum,
Anschrift der Hauptwohnung, An- und Abreisetag, Vergünstigungs-/Ermäßigungsgründe, soweit
diese vorliegen) auf vorgeschriebenem Vordruck nicht erteilt.
c) entgegen § 7 Abs. 7
die Gästekarte überträgt und/oder missbräuchlich verwendet.
d) entgegen § 8 Abs. 2
den bei ihm gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilenden Gästebeitragsschuldner nicht innerhalb
von 24 Stunden nach deren Ankunft eine Gästekarte ausstellt,
den Gästebeitrag nicht gleichzeitig einzieht,
die Gästebeitragsschuldner nicht innerhalb von 48 Stunden nach deren Ankunft bei der Nordseeheilbad
Borkum GmbH anmeldet sowie
den amtlichen Meldeschein der Stadt Borkum nicht verwendet.
die Durchschriften der Meldevordrucke nicht fünf Jahre ab Beginn des auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres
aufbewahrt.
e) entgegen § 8 Abs. 3
kein Gästeverzeichnis führt, in das der Name des Wohnungsgebers oder der vergleichbaren Person und
die genaue Lagezeichnung der Unterkunft, Vor- und Zuname, Geburtsdatum der beherbergten Personen
sowie die Anschrift ihrer Hauptwohnung, An- und Abreisetag, Vergünstigungs-/Ermäßigungsgründe, soweit
diese vorliegen, innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft des Gastes einzutragen sind,
die als Gästeverzeichnis geltenden Durchschriften der Vordrucke zur Anmeldung von Gästebeitragsschuldnern
nicht entsprechend der fortlaufender Nummerierung in zeitlichen Reihenfolge abheftet und
das Gästeverzeichnis nicht fünf Jahre ab Beginn des auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres aufbewahrt.
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Gästebeitragssatzung vom 19.09.2019, gültig ab 01.01.2020
f) entgegen § 8 Abs. 4
auf Verlangen der oder dem Beauftragten der Stadt das Gästeverzeichnis nicht vorlegt und die zur Festsetzung
bzw. Prüfung des Gästebeitrages erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte nicht erteilt.
g) entgegen § 8 Abs. 5
diese Satzung nicht in den vermieteten Räumen an gut sichtbarer Stelle auslegt.
h) entgegen § 8 Abs. 6 Satz 2
nicht benötigte, verschriebene oder falsch ausgefüllte Meldevordrucke nicht zurückgibt.
2. 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.
3. 1Die Wohnungsgeber und die Verpflichteten nach § 8 Abs. 1 haften für die rechtzeitige Einziehung und vollständige
Ablieferung des Gästebeitrages.
§ 11
Datenverarbeitung
1. 1Die zur Ermittlung der Beitragspflicht, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Gästebeiträge nach
dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen Daten werden von der Stadt Borkum gemäß Artikel 6 Abs.
1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 1 Abs. 6 und § 3 der Neufassung
des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes i. V. m. § 11 NKAG und den dort genannten Bestimmungen
der Abgabenordnung (AO) erhoben und verarbeitet. 2Eine Datenerhebung beim Finanzamt, beim Amtsgericht
(Grundbuchamt), beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (Katasteramt)
und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen
Dienststellen der Stadt Borkum erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Beitragspflichtigen nicht
zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1. S. 3 AO).
2. 1Erhobene Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Beitragserhebung nach dieser
Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen
betrifft, verarbeitet werden. 2Technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit
nach Artikel 25 und 32 DSGVO sind getroffen worden. 3Dies gilt auch, soweit die Daten im elektronischen
Abrechnungssystem von einem Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 28 DSGVO verarbeitet
werden.
3. 1Die personenbezogenen Daten werden gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 4 b und Abs. 3 Nr. 2 NKAG in Verbindung mit
den §§ 169 – 171 AO und zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gemäß der AO bzw. der Verordnung
über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte
der Kommunen des Landes Niedersachsen nach in der Regel 10 Jahren gelöscht.
§ 12
Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
Borkum, den 19.09.2019
Stadt Borkum
LS
gez. Lübben
(Bürgermeister)
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